Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgaben richtet sich nach der 
Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung 
vom 01.11.2006. 
 
 
Lieferung an Tarifkunden 1,32 Ct/kWh 
im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh 
 
Lieferung an Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh 
 
Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 30.000 kWh/a gelten gem. §2 Abs. 7 KAV 
als Tariflieferungen, wenn nicht 30 kW in zwei Abrechnungsmonaten überschritten werden. 
 
Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 und 5 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. 
Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.